Formulare

SEPA und Auslandsüberweisung

 

SEPA-Basislastschriftmandat (deutsch)

SEPA-Fimenlastschriftmandat (deutsch)

Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr

 


 

 

Allgemeine Fragen zu SEPA

Was bedeutet SEPA und welche Länder nehmen daran teil?

SEPA ist die Abkürzung für Single Euro Payments Area, zu deutsch: Einheitlicher Euro - Zahlungsverkehrsraum. Dieser besteht aus den 28 EU-Staaten, den weiteren EWR-Ländern Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz und Monaco. Im SEPA-Raum werden europaweit standardisierte Verfahren für den bargeldlosen Zahlungsverkehr angeboten.

SEPA-Broschüre

 

Welche Verfahren gibt es im SEPA-Zahlunsgverkehr?

Es gibt SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften (Basislastschrift, Firmenlastschrift) sowie ab 2016 auch SEPA-Kartenzahlungen. Der Scheck- / Wechselverkehr ist von den Neuregelungen nicht betroffen.

 

Können SEPA-Zahlungen in anderen Währungen abgewickelt werden?

Nein. SEPA-Zahlungen können nur in Euro abgewickelt werden. Zahlungen in anderen europäischen Währungen sind weiterhin nur mit einer klassischen Auslandsüberweisung (sogenannter Z1-Auftrag) möglich.

 

Wann muss ich auf SEPA umsteigen?

Gemäß der EU-Verordnung Nr. 260/2012 (SEPA-Verordnung) ist der 1. Februar 2014 als verbindlicher Auslauftermin für die nationalen Zahlverfahren für Überweisungen und Lastschriften in den Euroländern festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt werden die nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren durch die SEPA-Zahlverfahren ersetzt.

Zwei Übergangsbestimmungen bis 1. Februar 2016 erleichtern in Deutschland die Umstellung auf SEPA:

1) Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen weiterhin ihre Kontonummer und Bankleitzahl im inländischen Zahlungsverkehr verwenden. Banken müssen aber auf Grund der Angaben die Zahlung in eine SEPA-Überweisung umkonvertieren. Lastschriften sind von der Ausnahmeregelung ausgenommen.

2) Im deutschen Einzelhandel kann das Elektronische Lastschriftverfahren (Kartenzahlung mit Unterschrift) weiter genutzt werden.

 

Was ändert sich bezüglich des Verwendungszwecks, was ist der Purpose Code?

Im SEPA-Zahlungsverkehr ist der Verwendungszweck auf 140 Zeichen begrenzt.

Optional kann dazu ergänzend ein sogenannter "Purpose Code" im Zahlungsauftrag erfasst werden. Der Purpose Code ist mit dem aus dem Inlandszahlungsverkehr bekannten Textschlüssel vergleichbar und dient der automatisierten Klassifikation von Überweisungen und Lastschriften. Zahler und Zahlungsempfänger sowie die an der Zahlungsabwicklung beteiligten Zahlungsdienstleister können anhand eines Purpose Code Zahlungen (z. B. Gehaltszahlungen) automatisiert identifizieren und bspw. die Information zur automatisierten Berechnung von Kontoführungsentgelten oder Einräumung von Dispositionskrediten nutzen. Die gängigsten Purpose Codes lauten SALA Gehaltsgutschrift, PENS Rentengutschrift, CHAR Spende und RENT Miete. Bitte beachten Sie, dass der Purpose Code nur via Electronic Banking der Zahlung mitgegeben werden kann.

 

Was bedeutet IBAN only?

IBAN-Only bedeutet, dass für die Durchführung von Zahlungsaufträgen (Überweisungen / Lastschriften) lediglich der IBAN benötigt wird. Die ergänzende Erfassung des BIC entfällt. IBAN-Only kann aktuell nur bei innerdeutschen Zahlungsaufträgen angewendet werden. Im SEPA-Raum ist die verpflichtende Einführung ab Februar 2016 geplant.

 


 

Häufig gestellte Fragen zur SEPA-Überweisung

Wie reiche ich eine SEPA-Überweisung bei meiner Bank ein?

SEPA-Überweisungen können Sie beleghaft oder via Electronic Banking einreichen. Bitte beachten Sie, dass die beleghafte Einreichung - abhängig von Ihrem Kontomodell - mit Zusatzkosten verbunden ist.

 

Wie lange dauert es bis die Zahlung auf den Empfängerkonto gutgeschrieben ist?

Seit dem 01.01.2012 muss eine via Electronic Banking eingereichte Zahlung am Folgetag auf dem Gegenkonto gutgeschrieben sein. Bei beleghaften Überweisungen erhöht sich die Frist auf 2 Tage.

Ab dem 04.11.2013 gibt es ergänzend die Möglichkeit, inländische SEPA-Überweisungen als Eilauftrag einzureichen. Hierbei erfolgt die Gutschrift auf den Gegenkonto innerhalb weniger Stunden. Bitte beachten Sie, dass diese Auftragsart mit Zusatzkosten verbunden ist. Diese muss entweder beleghaft bei der Bank oder im Electronic Banking (nur im EBICS - Verfahren) beauftragt werden.

 


 

Häufig gestellte Fragen zur SEPA-Lastschrift

Wie kann ich SEPA-Lastschriften bei meiner Bank einreichen?

SEPA-Lastschriften können Sie sowohl über Electronic Banking (HBCI oder EBICS) als auch im browserbasierten Online-Banking einreichen.

Eine manuelle Erfassung durch die Bank bzw. eine Anlieferung von physischen Datenträgern ist nicht möglich. Sie benötigen einen Electronic-Banking Zugang. Die Bank muss Sie hierfür freischalten.

 

Worin unterscheiden sich Basis- und Firmenlastschrift?

  • SEPA-Basis-Lastschriftverfahren [SEPA Core Direct Debit]

Dieses Verfahren ähnelt dem bisherigen Einzugsermächtigungsverfahren.
Eine SEPA-Basislastschrift kann der Zahlungspflichtige innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum zurückbuchen lassen.
Bei einer nicht autorisierten Zahlung, d.h. Einzug ohne gültiges SEPA-Mandat, kann der Zahlungspflichtige innerhalb von 13 Monaten nach Belastung die Erstattung des Lastschriftbetrages verlangen.

 

  • SEPA-Firmenlastschrift-Verfahren [SEPA Business To Business Direct Debit]

Dieses Verfahren ähnelt dem bisherigen Abbuchungsauftragsverfahren.

Eine SEPA-Firmenlastschrift kann grundsätzlich nur von der Bank des Zahlungspflichtigen mangels Deckung zurückgegeben werden (analog dem bisherigen Abbuchungsauftragsverfahren). Ein weiterer Rückgabegrund kann ein nicht vorliegendes Mandat bei der Bank des Zahlungspflichtigen sein.

Bitte beachten Sie, dass die SEPA-Firmenlastschrift nicht zwischen Verbrauchern vereinbart werden kann. D.h. ein Unternehmen / Gewerbetreibender kann mittels SEPA-Firmenlastschrift keine Abbuchungen bei einer Privatperson (Verbraucher) mittels SEPA-Firmenlastschrift vornehmen.
Hintergrund für diese Regelung sind die europäischen Verbraucherschutzgesetze. Einem Verbraucher muss es demnach immer möglich sein, eine Lastschrift innerhalb von 8 Wochen ab Belastungsdatum zurückzugeben.

 

Welche wesentlichen Neuerungen gibt es bei Lastschriften?

Neu ist, dass für die Einreichung von SEPA-Lastschriften Fristen vorgegeben sind. Darin ist festgelegt, wann eine Lastschrift frühestens und wann spätestens eingereicht werden muss. Sie müssen somit bei allen Lastschrifteinreichung einen Fälligkeitstermin angeben.

 

Es gelten die folgenden Einreichungsfristen (späteste Einreichung):

Basislastschrift (Einmal-/Erstlastschrift)6 Tage vor Fälligkeit
Basislastschrift (Folgelastschrift bzw. letztmalige Lastschrift)3 Tage vor Fälligkeit
Firmenlastschrift(Einmal-/ Erst-/Folgelastschriften)2 Tage vor Fälligkeit

 

Der früheste mögliche Termin einer Lastschrifteinreichung ist immer maximal 45 Tage vor Fälligkeit. Bitte beachten Sie, dass ab dem 04.11.2013 bei inländischen SEPA- Basislastschriften die Einreicherfrist auf 2 Tage verkürzt wird (analog SEPA - Firmenlastschrift). Technisch wird dies über eine neue Auftragsart - SEPA-Basislastschrift eilig - umgesetzt.

 

Was ist unter "Vorabinformation" zu verstehen?

Als Vorabinformation ("Pre-Notification") ist jede Mitteilung (z.B. Rechnung, Police, Vertrag) des Lastschrifteinreichers an den Zahler geeignet, die eine Belastung mittels SEPA-Lastschrift ankündigt.

Die Vorabinformation muss das Fälligkeitsdatum und den genauen Betrag enthalten und kann auch mehrere Lastschrifteinzüge ankündigen. Sie muss dem Zahler rechtzeitig (mindestens 14 Kalendertage vor Fälligkeit, sofern mit dem Zahler keine andere Frist vereinbart wurde) zugesandt worden sein, damit er sich auf die Kontobelastung einstellen und für entsprechende Deckung sorgen kann.

Es gilt zu beachten, dass eine formell fehlerhaft oder gar nicht erfolgte "Vorabinformation" nicht zur Ungültigkeit des Mandats führt, d.h. der Zahlungspflichtige hat auch nur eine Rückgabefrist von 8 Wochen ab Belastungsdatum.

Nach oben.

.

xxnoxx_zaehler

.

xxnoxx_zaehler