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Entsprechenserklärung vom Dezember 2011

Entsprechenserklärung der Geschäftsführung, der persönlich haftenden Gesellschafter sowie des Aufsichtsrats der Merkur Bank KGaA zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG.

Gute Corporate Governance bedeutet für die Merkur Bank KGaA eine verantwortungsvolle, transparente sowie auf die langfristige Steigerung des Unternehmenswerts ausgerichtete Führung und Kontrolle des Unternehmens. Unter Berücksichtigung der rechtsformspezifischen Besonderheiten einer Kommanditgesellschaft auf Aktien erklären die Geschäftsführung, die persönlich haftenden Gesellschafter und der Aufsichtsrat der Merkur Bank KGaA, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 26.05.2010 mit Ausnahme der nachstehenden Empfehlungen entsprochen wurde und wird.

Ziffer 2.3

(Briefwahl) wird nicht entsprochen, da die Satzung der Gesellschaft die Möglichkeit der Briefwahl nicht vorsieht.

Ziffer 4.2.3 Abs. 2

(Mehrjährigkeit der Bemessungsgrundlage für die variablen Vergütungsteile) wird nicht entsprochen, da die zugrunde liegende Norm des § 87 Abs. 1 AktG für persönlich haftende Gesellschafter nicht einschlägig ist.

Ziffer 4.2.3 Abs. 4

(Begrenzung von Abfindungszahlungen) wird nicht entsprochen, da diese Regelung für persönlich haftende Gesellschafter nicht passt.

Ziffern 4.2.4 und 4.2.5

(individualisierte Vorstandsvergütung und deren Offenlegung) wird nicht entsprochen, da in der Hauptversammlung vom 30.05.2011 beschlossen wurde, die individualisierte Vergütung der Geschäftsleitung nicht offen zu legen.

Ziffern 4.1.5, 5.1.2 S. 2 und 5.4.1 S. 3

(Berücksichtigung bzw. Beteiligung von Frauen bei der Besetzung von Geschäftsleiter-, Führungs- und Aufsichtsratspositionen) wird nicht entsprochen, da persönlich haftende Gesellschafter und Aufsichtsrat der Merkur Bank KGaA die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht nicht für ein Merkmal halten, das eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten für eine bestimme Position besonders qualifizieren würde, und deshalb dieses Kriterium bei der Auswahl der jeweils geeignetsten Kandidatin bzw. des jeweils geeignetsten Kandidaten unberücksichtigt lassen.

Ziffer 5.4.6

(erfolgsorientierte Vergütung des Aufsichtsrats) wird nicht entsprochen, da eine erfolgsorientierte Vergütung die Unvoreingenommenheit des Aufsichtsrats bei seiner Meinungsbildung beeinträchtigen könnte.

Ziffer 6.6

(Angabe von Aktienbesitz des Vorstandes) findet unseres Erachtens auf persönlich haftende Gesellschafter keine Anwendung.

Ziffer 7

(Aufstellung eines Konzernabschlusses; Bilanzierung nach internationalen Rechnungslegungs-grundsätzen) wird im Hinblick auf die Unternehmensstruktur der Merkur Bank KGaA nicht entsprochen.

München, im Dezember 2011



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