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Deutscher Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung vom Dezember 2009

Entsprechenserklärung der Geschäftsführung, der persönlich haftenden Gesellschafter sowie des Aufsichtsrats der Merkur Bank KGaA zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG.

Gute Corporate Governance bedeutet für die Merkur Bank KGaA eine verantwortungsvolle, transparente sowie auf die langfristige Steigerung des Unternehmenswerts ausgerichtete Führung und Kontrolle des Unternehmens. Unter Berücksichtigung der rechtsformspezifischen Besonderheiten einer Kommanditgesellschaft auf Aktien erklären die Geschäftsführung, die persönlich haftenden Gesellschafter und der Aufsichtsrat der Merkur Bank KGaA, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der jeweils gültigen Fassung mit Ausnahme der nachstehenden Empfehlungen entsprochen wurde und wird. Zugrunde gelegt wird dabei für den Zeitraum seit der letzten Entsprechenserklärung bis zum 04.08.2009 der Deutsche Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 06.06.2008. Für die Corporate Governance-Praxis der Merkur Bank KGaA seit dem 05.08.2009 bezieht sich die Erklärung auf die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 18.06.2009.

Ziffer 3.8 Satz 3
(Selbstbehalt bei der D & O-Versicherung) wird noch nicht entsprochen, da in den bestehenden Versicherungsverträgen kein Selbstbehalt vereinbart wurde. Insoweit wird von der Übergangsvorschrift des § 23 Abs.1 EGAktG-E Gebrauch gemacht.
Ziffer 4.2.3 Abs. 1

(Mehrjährigkeit der Bemessungsgrundlage für die variablen Vergütungsteile) wird nicht entsprochen, da die zugrunde liegende Norm des § 87 Abs. 1 AktG für persönlich haftende Gesellschafter nicht einschlägig ist. Ziffer 4.2.3 Abs. 3 (Begrenzung von Abfindungszahlungen) wird nicht entsprochen, da diese Regelung für persönlich haftende Gesellschafter nicht passt.
Ziffer 4.2.4 sowie 4.2.5

(individualisierte Vorstandsvergütung und deren Offenlegung) wird nicht entsprochen, da in der Hauptversammlung vom 13.06.2006 beschlossen wurde, die individualisierte Vergütung der Geschäftsleitung nicht offen zu legen.
Ziffer 5.4.6

(erfolgsorientierte Vergütung des Aufsichtsrats) wird nicht entsprochen, da eine erfolgsorientierte Vergütung die Unvoreingenommenheit des Aufsichtsrats bei seiner Meinungsbildung beeinträchtigen könnte.
Ziffer 6.6

(Angabe von Aktienbesitz des Vorstandes) findet u.E. auf persönlich haftende Gesellschafter keine Anwendung.
Ziffer 7

(Aufstellung eines Konzernabschlusses; Bilanzierung nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen) wird im Hinblick auf die Unternehmensstruktur der Merkur Bank KGaA nicht entsprochen.

München, 10. Dezember 2009



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